Tauchen im Salzkammergut


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Gosausee 

Das Salzkammergut ist übersät mit Seen und gilt als eines der schönsten Tauchgebiete in Österreich.

Über 80  Gewässer bieten dem Sporttaucher eine ideale Umgebung für die Ausübung seines Sports. Oft ist es aber so, dass die Seen sehr hoch oder tief in unzugänglichen Tälern liegen, mehrstündige Fußmärsche müssten hier in Kauf genommen werden - was wahrscheinlich die meisten von uns nicht machen werden. Dennoch bleiben eine schöne Anzahl an Seen über, die zum Tauchen einladen.

Beim Großteil der Seen des Salzkammergutes sind Naturschutz- und Kulturschutzzonen vorhanden (z.B. Pfahlbauten, generelles Tauchverbot am Toplitzsee, Laichgebiete die mit der Jahreszeit variieren usw.). Informationen im vorhinein beim zuständigen Fremdenverkehrsamt oder einer ortsansäßigen Tauchbasis einzuholen kann also nicht schaden.

Seen mit Geschichte

Die Salzkammergutseen blicken auf eine bewegte Vergangenheit zurück. Noch heute kann man Relikte aus Jahrhunderten in den diversen Seen finden. Bedingt durch die hohe Konzentration deutscher SS-Truppen in diesem Gebiet tauchen auch immer wieder Fundstücke aus der NS-Zeit auf. In den letzten Kriegstagen wurden hier Tonnen von Material (inklusive Fahrzeugen, Munition, Uniformen usw.) versenkt. Doch Achtung: ein Bergen und Mitnehmen solcher Gegenstände ist strengstens verboten!

Fundorte von Kriegsmaterial wie Waffen und Munition sind zu markieren und der Fundort der nächstgelegenen örtlichen Gendarmerie zu melden. Taucher, die anonym bleiben wollen, können die Fundstelle auch telefonisch oder schriftlich angeben. Im Bedarfsfall übernimmt die zuständige Tauchbasis die Meldepflicht.

Aber auch die restliche heimische Geschichte lässt sich hier wiederfinden: in der Nähe von Wohnsiedlungen, Dörfern und Städten taucht man nicht selten über jahrhundertealten Hausrat von mehr oder weniger ideellem Wert. Töpfe, Pfannen, Bügeleisen, Keramikkrüge, Ofenkacheln, Bärenfallen, mundgeblasene Flaschen, alte Exorzistenpuppen, mittelalterliche Operationsbestecke, Messer, Löffel, Blechgabeln, Handwerkszeug aus Salinen, alte Uhren und bäuerliches Allerlei aus Küche und Hof haben in den Bergseen ihre letzte Ruhestätte gefunden.

Die "Mülldeponien" in den Seen, oft Jahrhunderte, manchmal Jahrtausende (Hallstatt) alt, sind künftige Fundgruben für die mittelalterliche Realienkunde (Institut der -sterr. Akadernie der Wissenschaften) und Volkskunde. Die zuständigen Institute sind bereits an das Bundesdenkmalamt mit dem Ersuchen herangetreten, Maßnahmen zum Schutz dieser Fundstellen zu veranlassen. 

Gesetzeslage bei Funden

Das österreichische Denkmalschutzgesetz gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist - gilt also auch für Tauchbergungen. Die Entscheidung, ob ein derartiges Interesse besteht, liegt ausschließlich beim Bundesdenkmalamt.

Wichtige Hinweise und Auszüge aus dem österreichischen Denkmalschutzgesetz (DSchG):

1. Kulturgüter dürfen nicht außer Landes gebracht werden.

2. Es besteht eine Meldepflicht innerhalb von 48 Stunden für versunkene Kulturgüter und mögliche Artefakte.

3. Eine Ablieferungspflicht besteht nicht; das gefundene Gut sollte, um Schäden durch Laien zu vermeiden, an seinem Fundort belassen werden. Hierzu sei aber auch auf das ABGB (Allgem. Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen. Die Hälfte eines Schatzfundes (ABGB § 399 - unter diesen Begriff fallen auch die archäologischen und andere bisher unentdeckten Funde) fallen dem Grundbesitzer zu. Eine Entnahme von Fundgegenständen ohne Einvernehmen mit dem Grundbesitzer könnte u. U. zu einer zivilrechtlichen Ahndung führen.

DSchG § 10 (1): An dem Zustand der Fundstelle und der aufgedeckten Gegenstände darf vor der Untersuchung durch Organe des Bundesdenkmalamtes, höchstens aber durch fünf Werktage nach Erstattung der Anzeige, nichts geändert werden, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug oder ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil aus der Unterbrechung der Arbeiten zu befürchten.

4. Pfahlbauten sind Kulturschutzzonen; dort herrscht absolutes Tauchverbot.

5. Neuentdeckte Pfahlbauten müssen zumindest dem Zentralmuseum Mondsee gemeldet werden, ebenso die Funde in allen Pfahlbauten.

DSchG § 9 (1): Werden bisher verborgen gewesene Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Gesetzes unterliegen könnten, aufgefunden, so hat der Finder und im Falle einer Bauführung der verantwortliche Bauleiter und, wenn der Grundbesitzer hiervon Kenntnis erlangt hat, auch dieser der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister, der nächsten Dienststelle der Bundesgendarmerie bzw. der Bundespolizei sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Tag, Anzeige zu erstatten. Meldungen an das Zentralmuseum Mondsee werden akzeptiert.

In Seen, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen (Bund, Länder, usw.), stehen alle Funde automatisch unter Denkmalschutz. D. h. jeder Fund z. B. im Attersee (Bundeseigentum) - auch außerhalb einer Schutzzone - steht unter Denkmalschutz, auch dann, wenn der Fund oder Fundort vorher nicht bekannt war.

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Falkensteiner Wand am Wolfgangssee 

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Salza Stausee 

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Krottensee 
  

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16.4.2003 | Leo Ochsenbauer
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